Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Neue Pflichten für Websites

Zuletzt aktualisiert: 28.08.2024
Digitale Produkte und Dienstleistungen sollen benutzerfreundlich sein. Barriefreiheit leistet hierfür einen großen Schritt. Und das sperrige Wort „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ legt dafür die Leitplanken fest.
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Stell dir vor, du bist in einem Museum und stehst vor einem faszinierenden Gemälde. Doch was, wenn das Gemälde hinter einer undurchsichtigen Glasscheibe versteckt wäre und du nichts davon sehen könntest?

Ähnlich ergeht es vielen Menschen, wenn sie auf nicht barrierefreie Websites stoßen. Obwohl das Internet eine Schatztruhe voller hilfreicher und unterhaltender Informationen und Angebote ist, bleibt dieser Schatz für viele Menschen mit Behinderungen oft verschlossen. Genau hier setzt das sog. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) an.

Das BFSG klingt im ersten Moment vielleicht etwas trocken und bürokratisch, aber es hat eine Mission:
sicherzustellen, dass alle Menschen, unabhängig von ihren körperlichen oder kognitiven Fähigkeiten, uneingeschränkt am digitalen Leben teilhaben können. Es geht darum, die digitale Welt für alle zugänglich und nutzbar zu machen – denn das Internet soll schließlich ein Ort der Inklusion und nicht der Exklusion sein.

Zwar haben natürlich von Barrierefreiheit viele schon gehört, aber in Untersuchung von WebAIM (Web Accessibility In Mind, gemeinnützige Organisation) in 2020 ging hervor, dass lediglich 2% aller Websites barrierefrei sind (ja, in Worten: zwei Prozent!). Das betrifft übrigens nicht nur kleine Websites, auch fast alle großen (sog. Majestic Million Websites), wie beispielsweise Google, Facebook, Twitter, LinkedIn, Apple, Microsoft und WordPress gehören, sind nicht barrierefrei.

Barrierefrei sind Produkte oder Dienstleistungen…

wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Bedeutung der Barrierefreiheit im digitalen Zeitalter

Barrierefreiheit bedeutet, dass digitale Inhalte und Dienste so gestaltet sind, dass sie von allen Menschen genutzt werden können. Dies beinhaltet Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Beeinträchtigungen.

Somit trägt digitale Barrierefreiheit zur sozialen Inklusion bei. Sie ermöglicht es Menschen mit Behinderungen, unabhängig und selbstbestimmt am digitalen Leben teilzunehmen.

Ein wichtiger Schritt hin zu einer inklusiveren Gesellschaft, in der alle Menschen gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Dienstleistungen haben.

Für wen ist ein leicht zugänglicher Webauftritt relevant?

Ein leicht zugänglicher Webauftritt ist für viele Menschen relevant. Rund 10% der Deutschen, also fast 8 Millionen Menschen, haben laut Destatis ein stark einschränkendes Handicap. Dazu zählen Personen mit visuellen, auditiven, motorischen oder kognitiven Einschränkungen, wie beispielsweise Blinde oder Menschen mit nur einer Hand.

Diese Zahl umfasst nur dauerhaft behinderte Menschen. Wenn wir auch Menschen mit temporären oder situativen Behinderungen berücksichtigen, wäre die Zahl noch viel höher. Temporäre Behinderungen sind zum Beispiel ein gebrochener Arm oder ein verstopftes Ohr. Situative Behinderungen entstehen durch Umstände wie laute Umgebungen oder das Tragen eines Kindes auf dem Arm. Auch eine Sonnenbrille kann das Lesen auf dem Handybildschirm erschweren.

Vorteile der Barrierefreiheit auf einer Website
Vorteile einer barrierefreien Website

Die Altersstruktur in Deutschland spielt ebenfalls eine Rolle. Die größte Bevölkerungsgruppe sind Menschen zwischen 50 und 75 Jahren, bei denen Handicaps wie abnehmende Sehkraft und geringere Mobilität häufig auftreten. Damit wächst die Gruppe der Menschen, die auf barrierefreie Websites angewiesen sind, stetig.

Barrierefreiheit ist daher für alle wichtig, die aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen Schwierigkeiten haben könnten, eine Website zu nutzen.

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Das Barrierefreiheits­­­­­-stärkungsgesetzes (BFSG) –
Rechtliche Grundlagen ab 2025

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist ein Gesetz in Deutschland, das sicherstellt, dass digitale Produkte und Dienste für Menschen mit Behinderungen zugänglicher gemacht werden. Es überführt die EU-Richtlinie 2019/882, auch bekannt als European Accessibility Act , in nationales Recht:

Eines der Ziele dieser Richtlinie bestand darin, einheitliche Europa-Standards für die Barrierefreiheit zu schaffen. Dies stellte sicher, dass die digitalen Ressourcen und Dienste, die für alle Menschen zugänglich sein sollen, unabhängig davon, ob sie behindert sind oder nicht.

Das Barrierefreiheitsgesetz konnte nicht der angemessene Name sein; Es wurde in Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umgewandelt, weil die absolute Barrierefreiheit unmöglich zu erreichen ist. In diesem Zusammenhang gibt es keine Einschränkungen, keine Notwendigkeiten und Bedürfnisse. Es kann immer ein Bedürfnis von jemandem geben, das ist so speziell, dass niemand decken kann. Vollständige Produktnutzungsausgrenzung ist ebenfalls keine Vorstellung. SGO hat zum Ziel, die Verwendung so vielen verfügbaren Menschen zu ermöglichen.

Barrierefreiheit ist kaum zu erreichen

Ursprünglich sollte das Gesetz „Barrierefreiheitsgesetz“ heißen, nun heißt es allerdings „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“. Der Grund dafür: Absolute Barrierefreiheit ist kaum zu erreichen, es gibt immer Beschränkungen, die Produkte unbenutzbar machen. Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Produkte und Dienstleistungen für so viele Menschen wie möglich so zugänglich wie möglich zu machen.

Hintergrund und Zielsetzung des Gesetzes

Die zunehmende Digitalisierung unseres Alltags. Immer mehr Dienste werden ins Internet verlagert. Der barrierearme Zugang zu digitalen Angeboten wird damit immer wichtiger.

Menschen mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung sehen sich bei der Nutzung jedoch oftmals umso größeren Hindernissen gegenüber, die sie von der Nutzung ausschließen. Das Gesetz zielt darauf ab, diese Barrieren zu beseitigen und so allen den bestmöglichen Zugang zur digitalen Welt zu ermöglichen.

Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht durch das BFSG

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Angebote bis zum 28. Juni 2025 barrierefrei zu gestalten. Das betrifft vor allem Websites und mobile Anwendungen, die den internationalen Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 entsprechen müssen. So soll sichergestellt werden, dass Informationen und Dienstleistungen im Internet für alle Nutzer zugänglich sind, unabhängig von ihren individuellen Voraussetzungen und Einschränkungen.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Neue Pflichten für Websites 1
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hilft vielen Menschen bei der Nutzung digitaler Angebote.

Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Anforderungen und Fristen

Die wichtigsten Anforderungen des BFSG umfassen:

  • Einhaltung der WCAG 2.2:
    Websites und mobile Anwendungen müssen die Barrierefreiheitskriterien der WCAG 2.2 auf den Leveln A und AA erfüllen.
  • Technische Dokumentation:
    Unternehmen müssen eine technische Dokumentation erstellen, die die Einhaltung der Anforderungen nachweist.
  • Konformitätsbewertungsverfahren:
    Produkte und Dienstleistungen müssen einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die Fristen sind klar definiert:
Alle betroffenen digitalen Angebote müssen bis zum 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Es gibt jedoch Übergangsregelungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die bis zu diesem Datum nicht vollständig angepasst werden können​​.

3. Anwendungsbereich des BFSG

Welche Unternehmen sind betroffen?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft viele Unternehmen, vor allem aber natürlich solche, die digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten. Zu den betroffenen Branchen gehören:

  • Banken und Finanzdienstleister:
    … müssen sicherstellen, dass ihre Online-Banking-Dienste und andere digitale Angebote barrierefrei sind.
  • E-Commerce:
    Ebenfalls betroffen sind Online-Shops und Plattformen, die Waren und Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen.
  • Telekommunikationsanbieter:
    Unternehmen, die Internet- und Telefondienste anbieten, müssen ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten.
  • Transportdienstleister:
    Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehrsdienste, die Online-Buchungen anbieten, müssen die Barrierefreiheit sicherstellen.
  • Dienstleistungsportale:
    Websites, die Terminbuchungen für Hotels, Reisebüros und andere Dienstleistungen ermöglichen, fallen ebenfalls unter die Regelungen​​.

Definition von Dienstleistungen und Produkten unter dem BFSG

Unter das BFSG fallen alle Produkte und Dienstleistungen, die im digitalen Bereich angeboten werden und für die es spezifische Barrierefreiheitsanforderungen gibt. Dazu zählen:

  • Digitale Produkte:
    Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Fernseher mit Internetzugang und E-Book-Reader müssen barrierefrei gestaltet sein.
  • Websites und mobile Anwendungen:
    Alle digitalen Schnittstellen, die von Unternehmen angeboten werden, müssen den Barrierefreiheitsstandards entsprechen.
  • Selbstbedienungsterminals:
    Automaten und Terminals, die von Kunden genutzt werden, müssen ebenfalls barrierefrei sein.
  • Telekommunikationsdienste:
    Internet- und Telefondienste müssen ihre Plattformen und Anwendungen für alle Nutzer zugänglich machen​​.

Ausnahmen und Übergangsregelungen

Es gibt bestimmte Ausnahmen und Übergangsregelungen im BFSG:

  • Kleinunternehmen: Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro sind von den Anforderungen des BFSG ausgenommen.
  • Übergangsregelungen: Dienstleistungen, die nur mithilfe bestimmter Produkte erbracht werden können, dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiterhin mit diesen Produkten erbracht werden. Nicht-barrierefreie Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, jedoch maximal bis 2040, bestehen bleiben.

Diese klar definierten Regelungen und Fristen geben Unternehmen einen strukturierten Rahmen vor, um die Barrierefreiheit ihrer digitalen Angebote sicherzustellen und gleichzeitig eine inklusive Gesellschaft zu fördern.

Private sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote unterliegen nicht dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Zudem sind Kleinunternehmen von den Anforderungen des BFSG ausgenommen. Als Kleinunternehmen sind Unternehmen definiert, die weniger als zehn Beschäftigte haben oder einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Falls die Änderungen an einer Dienstleistung ein wirtschaftliches Risiko für das Unternehmen darstellen, kann das Unternehmen von den Pflichten des BFSG ausgenommen werden.

Ob du betroffen bist?

Wenn du unsicher bist, ob du unter die Regelungen des BFSG fällst oder nicht weißt, wie du die notwendigen Änderungen umsetzen sollst, solltest du unbedingt einen Rechtsbeistand hinzuziehen.
Aber unabhängig von der Pflicht, eine barrierefreie Website bringt viele Vorteile, auch wenn du nicht dazu verpflichtet bist. Also denk daran, Barrierefreiheit in neuen Projekten zu berücksichtigen.

Ausnahme: Kleinstunternehmen
Wichtig zu wissen: Das BFSG gilt nicht für Kleinstunternehmen. Das sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Sobald eines dieser Kriterien nicht mehr erfüllt ist, müssen die Regelungen des BFSG beachtet werden. Für Unternehmen, die Produkte anbieten, die unter das BFSG fallen, gibt es jedoch keine Ausnahmen.

Barrierefreie Gestaltung auf der eigenen Website

Typische Probleme bei nicht barrierefreien Websites

Es gibt eine Reihe von Schwierigkeiten, auf die Menschen mit körperlichen und kognitiven Einschränkungen bei der Nutzung nicht barrierefreier Websites stoßen:

  • Kleine, nicht veränderbare Schriften:
    Sehbehinderte Nutzer können Texte nur schwer lesen.
  • Fehlende Alternativtexte:
    Sehbehinderte Menschen können die Inhalte von Schaltflächen und Grafiken nicht wahrnehmen.
  • Keine Untertitel für Videos:
    Hörgeschädigte Menschen können die Inhalte nicht nachvollziehen.
  • Unstrukturierte Navigation:
    Screenreader können die Navigation nicht korrekt abbilden.
  • Schlechte Farbkontraste:
    Sehgeschädigte Personen haben Schwierigkeiten, Kontraste oder bestimmte Farben zu erkennen.
  • Komplizierte Texte:
    Fachbegriffe erschweren das Verständnis.
  • Eingeschränkte Tastaturbedienung:
    Nutzer haben Schwierigkeiten, per Tastatur zu navigieren oder Formulare auszufüllen.

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)  

In den WCAG sind alle aktuellen Anforderungen für barrierefreie Websites festgehalten. Demnach gibt es drei Stufen: A, AA und AAA.

Die drei Stufen bauen aufeinander auf und die Kriterien sind zunehmend schwieriger zu erfüllen. Auf der Stufe A gibt es beispielsweise 25 Punkte zu erfüllen, auf der Stufe AA kommen 13 weitere hinzu und mit der höchsten Stufe AAA werden 23 weitere Kriterien ergänzt – insgesamt also 61. Alle Kriterien zielen darauf ab, die Benutzererfahrung für beeinträchtigte User auf mobilen Geräten zu verbessern.

Ziel ist es, Hindernisse zu minimieren und eine inklusive digitale Umgebung zu schaffen. Einige Kriterien der drei Stufen im Überblick:

A Accessibility

Wahrnehmbare Komponenten

  • Inhalte anpassbar gestalten
  • Informationen, Struktur und Beziehungen programmatisch erkennbar
  • Sinnvolle Sequenzen programmatisch erkennbar
  • Anweisungen nicht nur auf sensorische Merkmale beziehen

Bedienbare Benutzeroberfläche

  • Navigation erleichtern
  • Seitentitel beschreibt Thema oder Zweck
  • Mechanismen zum Überspringen von Inhaltsblöcken
  • Fokusreihenfolge erhält Bedienbarkeit
  • Zweck von Links im Kontext erkennbar
  • Leichtere Eingabemodalitäten
  • Pointer-Gesten und Abbruchmöglichkeiten
  • Funktionalität durch Gerätemotionen steuerbar

Verständliche Benutzeroberfläche

  • Seiten erscheinen vorhersehbar in Fokus und Eingabe

AA Accessibility

Wahrnehmbare Komponenten

  • Orientierung: Lesbar im Hoch- und Querformat
  • Inhalte ohne Informationsverlust oder Funktionalität präsentieren

Bedienbare Benutzeroberfläche

  • Mehrere Wege zur Seitensuche
  • Überschriften und Labels beschreiben Thema und Zweck
  • Fokus sichtbar bei Tastaturbedienung

Verständliche Benutzeroberfläche

  • Navigation und Identifikation konsistent

AAA Accessibility

Bedienbare Benutzeroberfläche

  • Tastaturzugang ohne Ausnahmen
  • Informationen zur Seitenposition
  • Zweck von Links (nur Link) erkennbar
  • Abschnittsüberschriften zur Inhaltsorganisation
  • Gleichzeitige Eingabemodalitäten

Wahrnehmbare Komponenten

  • Gebärdensprache für aufgezeichnete Medien
  • Erweiterte Audiobeschreibung für aufgezeichnete Medien
  • Alternativen für aufgezeichnete Medien
  • Nur-Audio für Live-Inhalte
  • Unterscheidbare Inhalte: Geringer oder kein Hintergrundaudio

Bedienbare Benutzeroberfläche

  • Möglichkeit zur Deaktivierung von Bewegungsauslösern

Verständliche Benutzeroberfläche

  • Lesbar, ungewöhnliche Wörter und Abkürzungen erklärbar
  • Lesestufe verfügbar
  • Aussprache leicht identifizierbar

Zusätzliche Anforderungen

Wahrnehmbare Komponenten

  • Textalternative für Nicht-Text-Inhalte
  • Zeitbasierte Medien (vorab aufgezeichnet)

Bedienbare Benutzeroberfläche

  • Genügend Zeit
  • Anzeigedauer anpassbar
  • Option zum Pausieren/Verbergen
  • Vermeidung von Anfällen durch animierte/ blinkende Bilder (max. 3 Blitze pro Sekunde)

Wahrnehmbare Komponenten (AA und AAA)

  • Bildunterschriften (live)
  • Audiobeschreibung (vorab aufgezeichnet)
  • Verbesserter Farbkontrast (4,5:1 für AA, 7:1 für AAA)

Diese Richtlinien stellen sicher, dass digitale Inhalte und Dienste für möglichst viele Menschen zugänglich und nutzbar sind.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Neue Pflichten für Websites 2
Die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) bieten verschiedene Konformitätsstufen (A, AA, AAA). Aktuell wird eine Website als barrierefrei angesehen, wenn sie allen Ansprüchen der Konformitätsstufe AA nachkommt.

Praktische Umsetzung der Barrierefreiheit

Um die beschriebenen (und nur beispielhaften, keineswegs vollständig aufgezählten) Schwierigkeiten zu beheben, gibt es eine Reihe von Maßnahmen, die im Grunde auch schon jetzt und ohne die Verpflichtungen des BFSG umgesetzt werden können und sollten:

  • Schriftarten und Schriftgröße sollten so gewählt sein, dass die Texte immer gut lesbar sind und in ausreichendem Kontrast zum Hintergrund stehen.
  • Schrift sollte sich stets vergrößern lassen – und auch bei vergrößerter Darstellung sollte die Website noch voll und ganz benutzbar bleiben. Interaktive Elemente sollten auf jeden Fall groß genug und auch klar voneinander abgegrenzt sein.
  • Videos sollten stets mit Untertiteln auch in ihrer Ursprungssprache versehen werden. 
  • Links, Formulare, Buttons und Eingabefelder – letztlich alle interaktiven Elemente einer Website – sollten im Quellcode so ausgezeichnet sein, dass sie zum einen auch durch Screenreader korrekt erkannt und ausgegeben und zum anderen über die Tastatur problemlos und auf sinnvolle Art und Weise angesteuert werden können.
  • PDFs und andere Dokumente sollten barrierefrei gestaltet und umgesetzt werden.
  • Texte sollten stets verständlich und nachvollziehbar, klar strukturiert, sprachlich korrekt und sauber geschrieben sein. Ideal wäre es zudem, Inhalte in Leichter Sprache anzubieten, die auch von Menschen mit schlechten Deutschkenntnissen gut verstanden werden können.
  • Bilder sollten stets mit Alternativtext versehen werden.
  • Alle interaktiven Elemente sind per Tastatur bedienbar.

Ein weiterer, nicht-trivialer, aber wichtiger Schritt zur Barrierefreiheit?
Eine Kontaktaufnahme sollte über unterschiedliche Wege möglich sein, also zum Beispiel per E-Mail, per Telefon und idealerweise auch über persönliche Besuche. Bedenken Sie stets, dass die Beschränkung auf einen bestimmten Kommunikationsweg bereits manche Menschen ausschließen kann.

Darüber hinaus sehen die WCAG– und BITV-Standards noch eine ganze Reihe von weiteren und nicht weniger wichtigen Maßnahmen und Schritten vor, mit denen Ihre Website wirklich barrierefrei nutzbar wird.

Tools und Ressourcen zur Unterstützung

Es gibt eine Vielzahl von Tools und Ressourcen, die Unternehmen bei der Umsetzung von Barrierefreiheit unterstützen können. Einige davon sind:

  • WAVE (Web Accessibility Evaluation Tool)
    Kostenloses Tool zur Evaluierung der Barrierefreiheit von Websites mit detaillierten Berichte und Vorschlägen zur Verbesserung.
  • Color Contrast Checker
    … hilft, den Kontrast zwischen Text und Hintergrund zu überprüfen, ob dieser den WCAG-Anforderungen entspricht.
  • Screenreader-Software
    Tools wie JAWS oder NVDA ermöglichen es Entwicklern, ihre Websites aus der Perspektive von sehbehinderten Nutzern zu testen.
  • Barrierefreiheitsrichtlinien und -standards
    Websites wie W3C bieten umfassende Richtlinien und Dokumentationen zur Barrierefreiheit, die als Referenz und Leitfaden dienen können​​.

Durch den Einsatz dieser Tools und die Implementierung von Best Practices können Unternehmen die Barrierefreiheit ihrer digitalen Angebote verbessern und so nicht nur den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden, sondern auch ihre Nutzerbasis erweitern und das Nutzererlebnis optimieren.

Und weitere tolle tiefgehende Ressourcen finden sich bei WebAIM Ressources.

Bedeutung der Barrierefreiheit

Zusammengefasst leistet das BFSG einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der digitalen Teilhabe. Es schafft klare rechtliche Rahmenbedingungen und fördere die Umsetzung international anerkannter Standards zur Barrierefreiheit. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nutzen, um ihre digitalen Angebote entsprechend anzupassen und so nicht nur gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, sondern auch einen wichtigen Beitrag zur sozialen Inklusion zu leisten.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird nachhaltigen Einfluss auf die Online-Branche haben und diese – zumindest in Teilen – verändern. Wer die Barrierefreiheitsstandards umsetzt, wird eine größere Reichweite erzielen und seine marktmacht erweitern können. User werden zufriedener sein, Besucher zufriedener und mehr gebunden.

Die Standards und Anforderungen entwickeln sich weiter und die Web Content Accessibility Guidelines werden regelmäßig aktualisiert, um den neuesten technologien und Bedürfnissen gerecht zu werden. So ist es bspw. denkbar, dass künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen einmal automatische Übersetzungen und Beschreibungen für visuelle inhalte erzeugen können.

Und Unternehmen, die ihre Online-Angebote nicht barrierefrei gestalten, riskieren Aufforderungen zur Anpassung, Bußgelder oder im schlimmste Falle sogar die Einstellung ihres Online-Geschäfts.

Das BFSG ist ein wichtiger Schritt zu einer inklusiveren digitalen Welt. Unternehmen müssen bis Juni 2025 sicherstellen, dass ihre digitalen Angebote barrierefrei sind.

Unternehmen sollten und müssen jetzt handeln, um die Anforderungen rechtzeitig zu erfüllen, was durch frühzeitige Planungen, Schulungen und Tests gut gelingen kann.

Barrierefreiheit fördert die soziale Inklusion und ermöglicht Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am digitalen Leben.

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Über den Autor

Martin Hahn ist Webdesigner, Dozent, Fachbuchautor und dreifacher Papa. Seit vielen Jahren hilft er anderen effektivere Webdesigns zu erstellen – in Schulungen und mit Artikeln auf dieser Website.

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